Allgemeine Geschäftsbedingungen

Jonas Baier – Creative Director für Story & Motion | Filmproduktion
Frey-Herosé-Strasse 22, 5000 Aarau, Schweiz
UID: CHE-161.906.634
Stand: September 2026

AGB Stand 09.2026 als PDF herunterladen

 

Kurzüberblick

– Diese AGB gelten für Geschäftskunden (B2B). Massgebend ist das jeweilige Angebot; es geht diesen AGB vor.
– Zahlung gestaffelt nach Auftragsgrösse; Rechnungen sind 30 Tage netto zahlbar.
– Mit vollständiger Bezahlung gehen die Nutzungsrechte am fertigen Werk umfassend an den Auftraggeber über. Er darf das Werk technisch anpassen (Format, Auflösung, Untertitel) und unveränderte Ausschnitte für Social Media nutzen; inhaltliche Umschnitte bedürfen der Zustimmung. Rohdaten verbleiben beim Auftragnehmer.
– Bei Stornierung wird die vereinbarte Vergütung geschuldet, abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs (Werkvertrag, Art. 377 OR).
– Veröffentlichte Arbeiten dürfen als Referenz gezeigt werden; der Auftraggeber stellt die Einwilligung aller gefilmten Personen sicher.
– Die Haftung ist bei einfacher Fahrlässigkeit auf die vereinbarte Auftragssumme beschränkt; bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit besteht unbeschränkte Haftung.
– Ziff. 12 gilt für Agenturaufträge: Die Agentur ist alleinige Vertragspartnerin, Freigabeinstanz und Zahlungsschuldnerin; der Endkunde bleibt während der vereinbarten Schutzdauer geschützt.
Dieser Überblick dient nur der Orientierung und ist unverbindlich; massgebend ist ausschliesslich der nachfolgende Volltext.

 

1. Geltungsbereich und Vertragsschluss

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für sämtliche Leistungen von Jonas Baier, Creative Director für Story & Motion (nachfolgend «Auftragnehmer»), gegenüber seinen geschäftlichen Kunden (nachfolgend «Auftraggeber»). Sie richten sich ausschliesslich an Unternehmen und nicht an Konsumentinnen und Konsumenten.

1.2 Das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung (nachfolgend «Angebot») konkretisiert für den einzelnen Auftrag Leistungsumfang, Termine und Vergütung; ein separater schriftlicher Vertrag ist nicht erforderlich. Abweichende Vereinbarungen, einschliesslich abweichender Vergütungsformen, sind möglich. Bei Widersprüchen geht das Angebot diesen AGB vor.

1.3 Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme des Angebots oder durch schriftliche Auftragserteilung zustande. Soweit diese AGB Schriftform verlangen, genügt die Textform, insbesondere E-Mail, sofern nicht zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist; dies gilt auch für Vertragsänderungen und -ergänzungen.

1.4 Als Beginn der Umsetzung (Produktionsbeginn) gilt der erste Drehtag bzw. bei animierten Arbeiten der Beginn von Design und Illustration.

1.5 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit der Auftragnehmer ihnen schriftlich zustimmt oder ein separat ausgehandelter Rahmenvertrag etwas anderes vorsieht.

2. Leistungserbringung und Mitwirkung

2.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen in Eigenverantwortung und bestimmt Arbeitsort und Arbeitszeit frei, soweit sich aus den Umständen des Auftrags nichts anderes ergibt. Vor Vertragsschluss ist der Auftragnehmer zur Annahme von Auftragsanfragen nicht verpflichtet; ein Anspruch auf Verfügbarkeit oder Kapazitätsreservierung besteht nicht. Nach Vertragsschluss besteht die vereinbarte Leistungspflicht.

2.2 Der Auftragnehmer kann zur Erfüllung des Auftrags Dritte beiziehen (Freelancer, Produktionspartner, Filmcrew). Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt beim Auftragnehmer.

2.3 Der Auftraggeber stellt sämtliche für die Auftragsausführung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Materialien und Zugänge rechtzeitig und in nützlicher Qualität zur Verfügung. Verzögert sich die Leistung wegen mangelnder Mitwirkung, verlängern sich die vereinbarten Fristen mindestens um die Dauer der Verzögerung; hieraus resultierende Mehrkosten gehen zulasten des Auftraggebers. Dauert der Mitwirkungsverzug trotz schriftlicher Aufforderung und Ansetzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen an, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall vollständig zu vergüten.

2.4 Sieht ein Projekt Zwischenabnahmen vor (z.B. Konzept- oder Strategiefreigabe, Design- oder Illustrationsfreigabe, Bildschnitt, Tonmischung), werden diese im Angebot bezeichnet. Freigegebene Phasen und Zwischenergebnisse sind für die Weiterbearbeitung verbindlich; spätere Änderungen daran gelten als zusätzlicher Aufwand. Ist nichts Abweichendes vereinbart, gilt die Abnahme nach Ziff. 7.

2.5 Bei Dreharbeiten können unvorhersehbare Umstände leichte Abweichungen vom Drehbuch oder Storyboard erfordern. Solche Abweichungen sind Teil der vertragsgemässen Leistung und gelten nicht als Mangel, soweit sie sich im vereinbarten gestalterischen Rahmen und im branchenüblichen Qualitätsstandard halten und soweit der Kerninhalt und die Kernaussage des Films nicht wesentlich verändert werden.

2.6 Der Auftragnehmer ist selbständig erwerbend und führt die Aufträge als unabhängiger Auftragnehmer aus; zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis. Er sorgt selbst für die Versteuerung seiner Vergütung und für seine Sozialversicherungsbeiträge (insbesondere AHV) und hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, Ferien oder weitere arbeitsrechtliche Leistungen.

3. Änderungen am Leistungsumfang

3.1 Der Auftragnehmer berücksichtigt Änderungs- und Ergänzungswünsche, soweit diese gemessen an der vereinbarten Strategie sinnvoll und zumutbar sind und sich innerhalb der vereinbarten Rahmenbedingungen halten.

3.2 Änderungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, führen zu entsprechenden Anpassungen von Preis und gegebenenfalls Terminen. Solche Anpassungen werden vor Ausführung schriftlich vereinbart. Ist eine vorgängige Vereinbarung während laufender Produktion nicht möglich, insbesondere am Drehtag, genügt die unverzügliche Bestätigung in Textform nach der Ausführung unter Angabe von Umfang, Mehrvergütung und allfälligen Terminfolgen.

4. Vergütung und Zahlung

4.1 Die im Angebot festgelegte Vergütung versteht sich als Festpreis in Schweizer Franken (CHF) und exklusive einer allfälligen Mehrwertsteuer; eine solche wird zusätzlich in Rechnung gestellt, soweit der Auftragnehmer mehrwertsteuerpflichtig ist. Einzelne Kostenpositionen im Angebot sind Richtgrössen; verbindlich ist die Gesamtsumme.

4.2 Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
(a) bei Aufträgen bis und mit CHF 5’000: Rechnungsstellung des Gesamtbetrags nach Ablieferung;
(b) bei Aufträgen über CHF 5’000 bis und mit CHF 20’000: 40% bei Auftragserteilung (Akontozahlung), 60% nach Ablieferung;
(c) bei Aufträgen über CHF 20’000: 40% bei Auftragserteilung (Akontozahlung), 30% bei Produktions- bzw. Umsetzungsbeginn, 30% nach Ablieferung.
Aufwandbasierte Leistungen (Abrechnung nach Stunden) werden nach Ablieferung, bei längeren Mandaten monatlich, auf Basis eines Rapports abgerechnet.

Wird im Angebot ein Kostendach vereinbart, gilt Ziff. 4.1 nicht. Abgerechnet wird der tatsächliche Aufwand bis höchstens zum vereinbarten Betrag. Der Auftragnehmer meldet sich, bevor das Kostendach erreicht ist; darüber hinausgehender Aufwand wird nur nach schriftlicher Freigabe erbracht. Mehraufwand aus Änderungswünschen nach Ziff. 3 oder aus mangelnder Mitwirkung nach Ziff. 2.3 wird nicht an das Kostendach angerechnet.

4.3 Rechnungen sind innert 30 Tagen netto zahlbar. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen von 5% pro Jahr sowie sämtliche Kosten der Eintreibung einschliesslich Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen. Bleibt eine fällige Akontozahlung aus, ist der Auftragnehmer nicht zur weiteren Leistungserbringung verpflichtet.

4.4 Der Auftraggeber darf Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer nur verrechnen, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Stornierung und Projektabbruch

5.1 Die Parteien sind sich einig, dass der vorliegende Vertrag in der Regel einen Werkvertrag im Sinne von Art. 363 ff. OR darstellt. Storniert der Auftraggeber einen Auftrag nach Auftragserteilung, gilt:
(a) Der Auftraggeber schuldet die vereinbarte Gesamtvergütung, abzüglich der Aufwendungen, die der Auftragnehmer infolge der Stornierung erspart hat, sowie des Ertrags, den er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erzielt hat oder absichtlich zu erzielen unterlassen hat (Art. 377 OR).
(b) Die gegenüber Dritten bereits eingegangenen, nicht stornierbaren Verpflichtungen (z.B. Crew, Lizenzen, Cloud-Renderkosten) gehen vollumfänglich zulasten des Auftraggebers.
(c) Bereits geleistete Akontozahlungen werden auf die geschuldete Vergütung angerechnet.

5.2 Höhere Gewalt bezeichnet unvorhersehbare, von den Parteien nicht zu vertretende und ausserhalb ihres Einflussbereichs liegende Ereignisse, welche die Leistung dauerhaft oder vorübergehend unmöglich machen (z.B. Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Verbote). Kann ein Projekt aus solchen Gründen nicht oder nicht zu den vereinbarten Konditionen fertiggestellt werden, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Die betroffene Partei zeigt das Ereignis der anderen Partei unverzüglich an und unternimmt das Zumutbare zur Schadensbegrenzung. Der Auftraggeber entschädigt den Auftragnehmer für die bereits geleistete Arbeit und die nachgewiesenen Kosten.

5.3 Wird über eine Partei ein Konkurs-, Nachlass- oder ähnliches Verfahren eröffnet oder wird sie zahlungsunfähig, ist die andere Partei zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit das anwendbare Insolvenz- und Konkursrecht dies nicht zwingend ausschliesst.

6. Nutzungs- und Urheberrechte

6.1 Sobald die vereinbarte Vergütung vollständig bezahlt ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtliche Nutzungsrechte am fertigen Werk ausschliesslich, unwiderruflich sowie ohne räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkung ein. Der Auftraggeber darf das Werk insbesondere vervielfältigen und speichern, veröffentlichen (auch im Internet und auf Social Media), über alle Kanäle verbreiten und diese Rechte ganz oder teilweise an Dritte weitergeben. Der Auftragnehmer überträgt dabei nur Rechte, über die er selbst verfügt; Rechte Dritter (z.B. an Musik, Voiceover, Archivmaterial oder Darstellerleistungen) richten sich nach Ziff. 6.5, maschinell generierte Bestandteile nach Ziff. 6.8. Das Urheberpersönlichkeitsrecht (Ziff. 6.2) sowie die Rechte des Auftragnehmers nach Ziff. 6.6 und 6.7 bleiben vorbehalten. Abweichende Regelungen im Angebot bleiben vorbehalten.

6.2 Der Auftraggeber darf das Werk für die eigene Verwendung ohne Zustimmung des Auftragnehmers nur technisch für die Verbreitung anpassen, namentlich Bildformat, Auflösung und Dateiformat ändern sowie Untertitelversionen erstellen. Ebenso darf er Sprachfassungen erstellen, indem Sprecherstimme oder eingeblendeter Text in eine andere Sprache übertragen werden, sofern Inhalt, Aussage und Bildmontage unverändert bleiben. Ebenso darf er klar abgegrenzte, in sich unveränderte Ausschnitte für kurze Formate (z.B. Social-Media-Teaser) übernehmen, sofern der Ausschnitt für sich Aussage und Qualität des Werks wahrt. Ohne vorgängige Zustimmung nicht gestattet sind insbesondere: Umschnitte, die Inhalt, Reihenfolge oder Aussage verändern; das Hinzufügen, Ersetzen oder Entfernen von Musik, Sprecherstimme (ausserhalb von Sprachfassungen), Grafik oder Text; die Kombination mit fremdem Material; sowie jede Veränderung, die den Charakter des Werks verändert. Weitergehende Bearbeitungen führt der Auftragnehmer auf Wunsch gegen zusätzliche Vergütung aus. Der Auftragnehmer wird nur im Zusammenhang mit Fassungen als Urheber genannt, die er selbst erstellt oder freigegeben hat; selbst angepasste Versionen darf der Auftraggeber nicht als Werk des Auftragnehmers ausgeben. Das Urheberpersönlichkeitsrecht verbleibt beim Auftragnehmer.

6.3 Rohdaten und offene Daten (Kamerafiles, Projektdateien, Quelldateien) verbleiben beim Auftragnehmer; eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nicht, es sei denn, dies wird im Angebot ausdrücklich und gegen zusätzliche Vergütung vereinbart. Werden Rohdaten für eine Bearbeitung durch Dritte benötigt, sind sie nur gesondert und gegen Vergütung herauszugeben.

6.4 Der Auftragnehmer bewahrt die projektbezogenen Daten während fünf Jahren ab Ablieferung kostenlos auf. Innerhalb dieser Frist kann der Auftraggeber eine erneute Bereitstellung des abgelieferten Werks verlangen. Nach Ablauf der Frist bietet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die weitere Aufbewahrung an; erfolgt innert 30 Tagen keine Rückmeldung, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Daten zu löschen.

6.5 Die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Drittrechte (insbesondere an Musik, Voiceover, Archivmaterial und Darstellerleistungen) beschafft der Auftragnehmer, soweit das Angebot nichts anderes vorsieht; die damit verbundenen Kosten werden im Angebot ausgewiesen oder zusätzlich in Rechnung gestellt. Soweit der Auftragnehmer Royalty-Free-Musik beschafft, stellt er dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung den für das konkrete Werk verfügbaren Lizenznachweis (z.B. Kaufbeleg, Lizenzzertifikat oder Freigabe- bzw. Whitelisting-Code) zur Verfügung. Der Lizenznachweis dient dem Nachweis der berechtigten Nutzung, insbesondere gegenüber Plattformen. Die Bearbeitung oder Aufhebung eines automatisierten Copyright-Claims oder einer vergleichbaren Plattformbeanstandung richtet sich ausschliesslich nach den Verfahren der jeweiligen Plattform und den Lizenzbedingungen und wird nicht geschuldet. Beschafft der Auftraggeber diese Rechte selbst, sichert er zu, dass sie die vereinbarte Nutzung nach Art, Gebiet und Dauer abdecken, und stellt den Auftragnehmer von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei. Diese Rechte gelten nur im Umfang der jeweiligen Lizenz; für eine darüber hinausgehende Nutzung (z.B. erweitertes Gebiet, längere Dauer, zusätzliche Medien) sind sie gesondert einzuholen und abzugelten. Zieht der Auftragnehmer Dritte nach Ziff. 2.2 bei, stellt er sicher, dass ihm die für die Rechteeinräumung nach Ziff. 6.1 erforderlichen Rechte übertragen oder eingeräumt werden.

6.6 Die Urheberrechte verbleiben beim Auftragnehmer. Er ist berechtigt, veröffentlichte Werke für eigene Referenzzwecke zu nutzen, insbesondere auf seiner Website, in sozialen Medien, bei Wettbewerben, Festivals und in Showreels, und das Logo des Auftraggebers als Referenz aufzuführen, soweit keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers entgegenstehen. Bleibt ein Werk unveröffentlicht, holt der Auftragnehmer vor einer Referenznutzung die Zustimmung des Auftraggebers ein. Nicht verwendete Ideen, Konzepte, Entwürfe, Skizzen, Varianten und sonstige Zwischenstände konzeptioneller wie gestalterischer Art, die nicht in das fertige Werk eingeflossen sind, sind nicht Teil der erbrachten Leistung und unterliegen nicht der Geheimhaltung nach Ziff. 9; der Auftragnehmer darf sie in angepasster Form weiterverwenden (z.B. für andere Projekte oder Making-of-Material). Die Vertraulichkeit der eigentlichen vertraulichen Informationen des Auftraggebers (Ziff. 9) bleibt davon unberührt.

6.7 Der Auftragnehmer hat das Recht, in branchenüblicher Weise als Urheber des Werks genannt zu werden. Die Einräumung der Nutzungsrechte hindert ihn nicht daran, Leistungen vergleichbarer Art für Dritte zu erbringen.

6.8 Der Auftragnehmer kann KI-gestützte Werkzeuge im Produktionsprozess einsetzen. Enthält das abgelieferte Werk maschinell generierte Bestandteile, weist der Auftragnehmer im Angebot oder bei Ablieferung darauf hin. An solchen Bestandteilen bestehen unter Umständen keine Urheberrechte; die Rechteeinräumung nach Ziff. 6.1 erfolgt insoweit nur im Umfang tatsächlich bestehender Rechte.

7. Abnahme und Gewährleistung

7.1 Der Auftraggeber nimmt das fertiggestellte Werk ab. Als Ablieferung gilt der Zeitpunkt, zu dem der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform mitteilt, dass das Werk bereitsteht, und ihm den Zugang (z.B. Download-Link, Datentransfer) ermöglicht. Beanstandungen sind unverzüglich und schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten Mängel geltend zu machen. Erfolgt innert 15 Arbeitstagen nach Ablieferung keine Beanstandung, gilt das Werk als abgenommen.

7.2 Der Auftraggeber kann die Abnahme nur verweigern, wenn das Werk erhebliche Mängel aufweist oder erheblich von den vereinbarten Rahmenbedingungen abweicht. Ein Mangel ist erheblich, wenn er die bestimmungsgemässe Nutzung des Werks wesentlich beeinträchtigt. In diesem Fall ist dem Auftragnehmer zunächst eine angemessene Frist zur Nachbesserung einzuräumen. Erst wenn die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Auftraggeber eine Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Ersatzvornahme durch Dritte ist ohne vorgängige Zustimmung des Auftragnehmers ausgeschlossen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Rechte entgegenstehen.

7.3 Das Werk hat dem branchenüblichen Qualitätsstandard zu entsprechen.

8. Haftung und Versicherung

8.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die er oder seine Hilfspersonen schuldhaft verursacht haben. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach auf die vereinbarte Vergütung des betreffenden Auftrags beschränkt; die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch nicht für das Verhalten von Hilfspersonen; insoweit haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen.

8.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für die Gesetzeskonformität von Inhalten, die nicht durch ihn entwickelt wurden, sowie für die Verletzung von Drittrechten bei unautorisierter Bearbeitung des Werks durch den Auftraggeber.

8.3 Stellt der Auftraggeber Material zur Verfügung, garantiert er, dass dieses keine Rechte Dritter verletzt, und stellt den Auftragnehmer von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen frei.

8.4 Der Auftraggeber nimmt die erforderlichen Vorabklärungen vor: Er informiert die abzubildenden Personen vorgängig und stellt deren Bereitschaft zur Mitwirkung und Einwilligung sicher. Der Auftragnehmer stellt die Einwilligungserklärung zur Verfügung und holt die Unterschriften vor Aufnahmebeginn am Set ein; die Einwilligung wird über ein separates, von den abgebildeten Personen unterzeichnetes Formular eingeholt, das nicht Bestandteil dieser AGB ist. Liegen die erforderlichen Einwilligungen nicht vor, kann der Auftragnehmer die Produktion unterbrechen oder ablehnen. Werden fehlende oder widerrufene Einwilligungen nachträglich bekannt, trägt der Auftraggeber die Folgen und stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild frei.

9. Geheimhaltung

9.1 Der Auftragnehmer behandelt sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich gemachten vertraulichen Informationen vertraulich. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder durch den Auftraggeber zur Veröffentlichung freigegeben wurden.

9.2 Zieht der Auftragnehmer Dritte bei (Ziff. 2.2), verpflichtet er diese im gleichen Umfang zur Geheimhaltung.

9.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit eine gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflicht besteht; in diesem Fall informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber nach Möglichkeit vorab.

9.4 Nicht verwendete Ideen, Konzepte und Zwischenstände im Sinne von Ziff. 6.6 unterliegen nicht der Geheimhaltung nach dieser Ziffer.

9.5 Setzt der Auftragnehmer KI-gestützte Dienste ein, gibt er vertrauliche Informationen des Auftraggebers nur an Dienste weiter, bei denen eine Verwendung der übermittelten Daten zu Trainingszwecken ausgeschlossen ist. Personendaten des Auftraggebers, seiner Mitarbeitenden oder abgebildeter Personen übermittelt er nicht an solche Dienste. Abweichende Vorgaben des Auftraggebers zum Einsatz KI-gestützter Werkzeuge gelten, soweit sie im Angebot vereinbart sind.

10. Datenschutz

10.1 Die Parteien beachten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG). Der Auftragnehmer bearbeitet Personendaten nur, soweit dies für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist, und trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zu deren Schutz.

10.2 Soweit der Auftragnehmer Personendaten im Auftrag des Auftraggebers bearbeitet und eine Partei dies verlangt, schliessen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung über die Auftragsbearbeitung ab. Bestehen Anknüpfungspunkte zur Europäischen Union, treffen die Parteien die nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zusätzlich erforderlichen Regelungen gesondert.

11. Vertragslaufzeit und Kündigung bei Dauermandaten

11.1 Bei laufenden, aufwandbasierten Mandaten (Abrechnung nach Stunden) kann der Vertrag von beiden Parteien jederzeit ordentlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen in Textform gekündigt werden, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Soweit auf das Mandat Auftragsrecht anwendbar ist, bleibt das zwingende Kündigungsrecht nach Art. 404 Abs. 1 OR vorbehalten; erfolgt die Kündigung zur Unzeit, ersetzt die kündigende Partei den daraus entstehenden Schaden (Art. 404 Abs. 2 OR).

11.2 Bereits geleistete Stunden und nachgewiesene Auslagen werden in jedem Fall vergütet. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.

12. Besondere Bestimmungen für Agenturaufträge

12.1 Diese Ziffer gilt für Aufträge, bei denen der Auftraggeber als Agentur oder Dienstleister im eigenen Namen für einen eigenen Kunden handelt (nachfolgend «Endkunde»). Vertragspartner des Auftragnehmers ist ausschliesslich der Auftraggeber. Zwischen dem Auftragnehmer und dem Endkunden wird weder durch diese AGB noch durch die Leistungserbringung, die Teilnahme an Besprechungen oder die direkte Kommunikation ein Vertragsverhältnis begründet. Der Auftraggeber bleibt gegenüber dem Auftragnehmer allein verantwortlich für sämtliche Mitwirkungs-, Freigabe-, Abnahme-, Vergütungs- und sonstigen Vertragspflichten. Bei solchen Agenturaufträgen gehen die Bestimmungen dieser Ziff. 12 den Ziff. 1–11 vor; das Angebot geht beiden vor.

12.2 Der Auftraggeber bündelt die Rückmeldungen des Endkunden und tritt gegenüber dem Auftragnehmer als alleinige Freigabeinstanz auf. Freigaben des Auftraggebers sind für die Weiterbearbeitung verbindlich im Sinne von Ziff. 2.4, auch wenn der Endkunde später abweichend entscheidet. Daraus resultierender Mehraufwand wird nach Ziff. 3.2 abgerechnet. Weisungen, Freigaben, Scope-Änderungen und Zusagen des Endkunden gegenüber dem Auftragnehmer werden erst mit Bestätigung des Auftraggebers verbindlich. Der Auftraggeber organisiert die Einholung allfälliger Endkundenfreigaben auf eigene Verantwortung. Die Prüfung, Freigabe oder Abnahme durch den Endkunden ist für das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht massgebend und hemmt insbesondere weder die Ablieferung noch den Beginn der Prüf- und Rügefrist nach Ziff. 7.1.

12.3 Rechnungen werden ausschliesslich dem Auftraggeber gestellt. Der Auftraggeber schuldet die Vergütung unabhängig davon, ob und wann der Endkunde ihn bezahlt, ob der Endkunde das Werk abnimmt oder ob zwischen Auftraggeber und Endkunde Streitigkeiten bestehen. Der Endkunde wird weder Schuldner noch Garant der Vergütung des Auftragnehmers.

12.4 Bei einzelnen Disziplinen verzichtet der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers für den betreffenden Auftrag ohne Aufpreis auf die Ausübung seines Rechts auf Namensnennung nach Ziff. 6.7. Bei kreativer Leitung ist die Namensnennung Standard. Verzichtet der Auftraggeber darauf, erhöht sich das Honorar des Auftragnehmers um 20 %. Nicht erfasst sind Auslagen, Fremdkosten und Vergütungen Dritter. Der jeweilige Verzicht betrifft die Nennung gegenüber dem Endkunden und in dessen Kommunikation. Das Referenzrecht nach Ziff. 12.5 bleibt davon unberührt, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.

12.5 Bei der Referenznutzung nach Ziff. 6.6 nennt der Auftragnehmer stets den Auftraggeber sowie seine eigene Rolle im Projekt. Berechtigte Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Ziff. 6.6 umfassen auch solche des Endkunden; der Auftraggeber teilt sie dem Auftragnehmer vor Auftragserteilung in Textform mit. Abweichende Regelungen, insbesondere Sperrfristen, der Verzicht auf die Nennung des Endkunden oder eine Referenznutzung nur nach Freigabe, werden im Angebot vereinbart.

12.6 Der Auftragnehmer akquiriert den Endkunden während zwölf Monaten ab Abschluss des betreffenden Auftrags nicht aktiv für eigene Leistungen und nimmt in dieser Zeit auch Direktaufträge des Endkunden nur mit vorgängiger Zustimmung des Auftraggebers an.

Diese Beschränkung gilt ausschliesslich für den Endkunden des betreffenden Auftrags und nur, soweit der Auftragnehmer diesen im Rahmen dieses Auftrags erstmals kennengelernt hat. Sie erstreckt sich nicht auf den übrigen Kundenkreis des Auftraggebers und nicht auf Kunden oder Kontakte, zu denen vor dem Auftrag bereits eine geschäftliche Beziehung oder ein Kontakt bestand.

Als aktive Akquise gelten nicht allgemeine Marketingmassnahmen des Auftragnehmers wie Website, Social Media, Referenznutzung oder Newsletter. Wendet sich der Endkunde von sich aus an den Auftragnehmer, informiert dieser den Auftraggeber unverzüglich. Während der Schutzdauer nimmt der Auftragnehmer einen Direktauftrag des Endkunden nur mit vorgängiger Zustimmung des Auftraggebers in Textform an.

12.7 Werden nach Ziff. 6.3 offene Daten oder Rohdaten herausgegeben, umfasst dies das Recht des Auftraggebers, das Werk auf dieser Grundlage selbst zu bearbeiten; Ziff. 6.2 gilt insoweit nicht. Der Auftragnehmer wird nur im Zusammenhang mit Fassungen als Urheber genannt, die er selbst erstellt oder freigegeben hat; selbst angepasste Fassungen darf der Auftraggeber nicht als Werk des Auftragnehmers ausgeben. Für die Referenznutzung nach Ziff. 6.6 verwendet der Auftragnehmer ausschliesslich die von ihm abgelieferte Fassung. Die Herausgabe offener Daten setzt voraus, dass die betreffenden Dateien, das zulässige Bearbeitungsrecht und die zusätzliche Vergütung im Angebot ausdrücklich bezeichnet sind. Nicht umfasst sind Bestandteile, deren Herausgabe oder Bearbeitung wegen Rechten Dritter, insbesondere Lizenzbedingungen für Musik, Fonts, Stockmaterial, Plug-ins, Software, Templates oder KI-Dienste, nicht zulässig ist.

12.8 Vertragliche Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber dem Endkunden, insbesondere aus Rahmenverträgen, Einkaufsbedingungen, Sicherheitsrichtlinien oder Compliance-Vorgaben, werden nicht Bestandteil dieses Vertrags, soweit der Auftragnehmer ihrer Übernahme nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Der Auftraggeber legt dem Auftragnehmer alle Vorgaben, die für den Auftrag relevant sein könnten, vor Vertragsschluss oder unverzüglich nach ihrem Bekanntwerden in Textform vor. Zusätzliche Anforderungen an Leistung, Sicherheit, Datenschutz, Dokumentation, Versicherungen oder Haftung werden nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder in einer ausdrücklich vereinbarten Zusatzvereinbarung übernommen werden. Sie führen, soweit erforderlich, zu einer angemessenen Anpassung von Vergütung und Terminen.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss der internationalen Kollisionsnormen.

13.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Aarau.

13.3 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

13.4 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Vertrags bedürfen der Textform, sofern nicht zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist.

13.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

13.6 Diese AGB gelten für alle nach ihrem Inkrafttreten geschlossenen Verträge.

 

Aarau, 07.09.2026
Jonas Baier – Creative Director für Story & Motion